Verfahren zum Schutz Minderjähriger
VERFAHREN ZUM SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN IM HOTEL LAVENDER***
Präambel
In Anbetracht des Inhalts des Gesetzes vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung der Risiken von Sexualstraftaten und zum Schutz Minderjähriger, insbesondere der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Einführung von Schutzstandards für Minderjährige durch Unternehmen, die Hotel- und touristische Dienstleistungen erbringen, im notwendigen Umfang zum Schutz Minderjähriger und unter Anerkennung der wichtigen Rolle der Wirtschaft bei der Achtung der Rechte von Kindern, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit vor jeglicher Form von Misshandlung, nimmt das Hotel Lavender dieses Dokument als Muster für Grundsätze und Verfahren bei Verdacht, dass einem Kind im Hotel Schaden zugefügt wird, sowie zur Vorbeugung solcher Gefahren an.
Die Kinderschutzpolitik in unserem Hotel wird durch diese Grundsätze umgesetzt.
- Das Hotel Lavender betreibt sein operatives Geschäft mit höchstem Respekt für die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftigen Personen.
- Das Hotel Lavender erkennt seine Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Geschäfts und bei der Förderung erwünschter sozialer Verhaltensweisen an.
- Das Hotel Lavender betont insbesondere die Bedeutung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu schulen.
- Das Hotel verpflichtet sich, das Personal über Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten können, dass ein im Objekt anwesendes Kind misshandelt wird, sowie über Möglichkeiten zur schnellen und angemessenen Reaktion auf solche Situationen.
- Eine der wirksamen Formen der Vorbeugung von Kindesmisshandlung ist die Identifikation des im Objekt anwesenden Kindes und seiner/ihrer Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich dort aufhält. Das Personal ergreift alle möglichen Maßnahmen, um das Kind und seine Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich im Objekt befindet, zu identifizieren.
Verfahren bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
- Soweit möglich, ist stets eine Identifikation des Kindes und seiner/ihrer Beziehung zu der erwachsenen Person, mit der es sich im Objekt aufhält, vorzunehmen.
- In atypischen und/oder verdächtigen Situationen, die ein mögliches Risiko einer Kindesmisshandlung anzeigen, erfolgt die Identifikation zwingend durch einen Mitarbeiter der Rezeption.
- Für die Identifikation des Kindes und seiner/ihrer Beziehung zu der Person, mit der es sich im Objekt aufhält, ist folgendes zu beachten:
- Fragen Sie nach der Identität des Kindes und nach der Beziehung des Kindes zur erwachsenen Person, mit der es zum Objekt gekommen ist oder sich dort aufhält. Dazu kann um einen Ausweis des Kindes oder ein anderes Dokument gebeten werden, das bestätigt, dass die erwachsene Person das Recht hat, im Objekt die Fürsorge für das Kind auszuüben. Eine Liste beispielhafter Dokumente ist in der Fußnote unten angegeben. Falls kein Ausweis vorliegt, können die Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) erfragt werden.
- Liegt kein Dokument vor, das die Verwandtschaft zwischen Kind und erwachsener Person belegt, sind die erwachsene Person und das Kind zu deren Beziehung zu befragen.
- Ist die erwachsene Person weder Elternteil noch gesetzliche/r Vormund des Kindes, ist zu erfragen, ob sie eine Zustimmung der Eltern für die gemeinsame Reise mit dem Kind besitzt (z.B. schriftliche Erklärung).
- Liegt keine Zustimmungserklärung der Eltern vor, ist um die Telefonnummer der genannten Personen zu bitten, um anzurufen und den Aufenthalt des Kindes mit einer fremden erwachsenen Person im Objekt mit Wissen und Einverständnis der Eltern/Vormünder zu bestätigen.
- Bei Widerstand der erwachsenen Person gegen die Vorlage des Ausweises des Kindes und/oder die Angabe der Beziehung ist zu erläutern, dass das Verfahren der Sicherheit der Kinder im Hotel dient und in Absprache mit gemeinnützigen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, erarbeitet wurde.
- Nach positiver Klärung der Angelegenheit ist für die aufgewendete Zeit gedankt und nochmals darauf hingewiesen, dass das Verfahren dem Schutz der Kinder dient.
- Wenn das Gespräch den Verdacht gegen die erwachsene Person und ihre Absicht, dem Kind zu schaden, nicht ausräumt, ist diskret der Vorgesetzte und das Sicherheitspersonal (sofern während der Zeit im Objekt anwesend) zu informieren. Um keine Verdachtsmomente zu wecken, kann z. B. auf die Notwendigkeit verwiesen werden, Geräte hinter der Rezeption zu benutzen, und die erwachsene Person gebeten werden, mit dem Kind in der Lobby, im Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.
- Seit dem Zeitpunkt der ersten Zweifel sollen das Kind und die erwachsene Person von dem Personal ständig beobachtet werden und nicht allein bleiben.
- Der informierte Vorgesetzte entscheidet über die Benachrichtigung der Polizei oder übernimmt bei Zweifeln das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Klarstellungen zu erhalten.
- Bestätigt das Gespräch den Verdacht eines versuchten oder begangenen Verbrechens zum Nachteil des Kindes, informiert der Vorgesetzte die Polizei. Danach wird das Verfahren bei Hinweisen auf Kindesmisshandlung angewandt.
- Mitarbeiter anderer Abteilungen [Objekt/Hotellerie/Hotelkette], z. B. Reinigung, Zimmerdienst, Bar- und Restaurantpersonal, Entspannungsbereich, Sicherheit u. Ä., die Zeugen atypischer und/oder verdächtiger Situationen werden, müssen unverzüglich den Vorgesetzten informieren, der über die Einleitung geeigneter Maßnahmen entscheidet.
- Je nach Situation und Ort überprüft der Vorgesetzte, inwieweit der Verdacht einer Kindesmisshandlung begründet ist. Dazu wählt er geeignete Mittel zur Klärung der Situation oder entscheidet über das Eingreifen und benachrichtigt die Polizei.
Verfahren bei Hinweisen auf Kindesmisshandlung
- Bei berechtigtem Verdacht, dass ein Kind im Objekt misshandelt wird, ist unverzüglich die Polizei unter der Nummer 112 zu verständigen und die Umstände des Vorfalls zu schildern. Je nach Dynamik und Umständen tätigt die Person, die Zeuge des Vorfalls ist (Mitarbeiter/Vorgesetzter), den Anruf. Wenn ein Mitarbeiter meldet, informiert er gleichzeitig seinen Vorgesetzten.
- Berechtigter Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht, wenn:
- das Kind einem Mitarbeiter des Objekts von der Misshandlung berichtet hat,
- ein Mitarbeiter Misshandlung beobachtet hat,
- das Kind Verletzungen (z. B. Kratzer, Blutergüsse) aufweist und bei Befragung inkonsistent und/oder wirr antwortet oder verlegen reagiert bzw. andere Umstände auf Misshandlung hinweisen, z. B. das Auffinden kinderpornografischer Materialien im Zimmer der erwachsenen Person.
- In diesem Fall ist es zu verhindern, dass sich das Kind und die verdächtige Person vom Objekt entfernen.
- In berechtigten Fällen kann eine Bürgerfestnahme der verdächtigen Person erfolgen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist die Person von zwei Mitarbeitern in einem separaten Raum außer Sichtweite anderer Gäste zu beaufsichtigen.
- In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Das Kind soll bis zum Eintreffen der Polizei von einem Mitarbeiter betreut werden.
- Bei begründetem Verdacht auf eine Straftat mit Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautschuppen) ist zu vermeiden, dass das Kind vorher wäscht oder isst/trinkt, bis die Polizei eintrifft.
- Nach der Übergabe des Kindes an die Polizei sind Videoaufnahmen und andere wichtige Beweismittel (z. B. Dokumente) zum Vorfall zu sichern und auf Wunsch der Behörden per Einschreiben oder persönlich der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu übergeben.
- Nach der Intervention ist der Vorfall im Ereignisprotokoll oder einem anderen dafür vorgesehenen Dokument zu dokumentieren.
Beschäftigung von Personen zur Arbeit mit Kindern
- Alle mit Kindern arbeitenden Personen müssen sicher für diese sein, was u.a. bedeutet, dass ihre Anstellungshistorie zeigen sollte, dass sie in der Vergangenheit kein Kind misshandelt haben.
- Jede Person, die vom Hotel für Tätigkeiten im Bereich der Kinderbildung, Erholung und Betreuung eingestellt wird, ist zwingend im Register der Sexualstraftäter zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt durch einen Ausdruck der Suchergebnisse aus dem Register mit eingeschränktem Zugang, der dann in die Personalakte der überprüften Person aufgenommen wird. Die Überprüfung ist jährlich zu wiederholen.
- Alle Mitarbeiter, die zur Arbeit mit Kindern eingestellt werden, einschließlich Personen, die potenziellen Kontakt mit Kindern haben können, müssen eine Erklärung über die Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen von Verfahren wegen Straftaten gegen Kinder abgeben.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Dokuments wurde die Bedeutung der folgenden Begriffe präzisiert:
- Kind ist jede Person unter 18 Jahren.
- Fremde erwachsene Person ist jede Person über 18 Jahre, die nicht Elternteil oder gesetzlicher Vormund des Kindes ist.
- Kindesmisshandlung bedeutet die Begehung einer Straftat zu Lasten des Kindes.
- Straftat zu Lasten des Kindes – gegen Kinder können alle Straftaten begangen werden, die auch gegen Erwachsene gerichtet sein können, sowie zusätzliche Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Art. 200 Strafgesetzbuch). Aufgrund der Besonderheiten von touristischen Einrichtungen, in denen die Möglichkeit der Absonderung leicht gegeben ist, sind insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen die Sittlichkeit, besonders Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch von Schuldfähigkeits- und Hilflosigkeitszuständen (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch von Abhängigkeit oder kritischer Lage (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch von Personen unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikationsmitteln - Art. 200a StGB) häufige Delikte auf deren Gelände.
- Mitarbeiter, der zur Arbeit mit Kindern eingestellt werden muss und im Register der Sexualstraftäter überprüft wird, ist jede Person, die für diese Aufgaben eingestellt wird, einschließlich Personen auf zivilrechtlicher Basis, Praktikanten, Trainees und Freiwilligen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Alter.
Schlussbestimmungen
- Die Politik tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.